Rechtsprechung
   LG Düsseldorf, 22.08.2012 - 34 O 248/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,103664
LG Düsseldorf, 22.08.2012 - 34 O 248/11 (https://dejure.org/2012,103664)
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 22.08.2012 - 34 O 248/11 (https://dejure.org/2012,103664)
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 22. August 2012 - 34 O 248/11 (https://dejure.org/2012,103664)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2012,103664) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Werbung mit einem Telefonanruf gegenüber einem Nicht-Verbraucher ohne dessen zumindest mutmaßliche Einwilligung als eine unzumutbare Belästigung i.R.d. gewerblichen Erstellung von Internetseiten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 20.09.2007 - I ZR 88/05

    Suchmaschineneintrag

    Auszug aus LG Düsseldorf, 22.08.2012 - 34 O 248/11
    Erforderlich für das Vorliegen einer mutmaßlichen Einwilligung ist, dass aufgrund konkreter tatsächlicher Umstände ein sachliches Interesse des Anzurufenden an der Telefonwerbung vermutet werden kann (BGH, Urteil vom 20.09.2007, GRUR 2008, 189 Tz. 14 - Suchmaschineneintrag).

    Maßgeblich ist, ob der Werbende bei verständiger Würdigung der Umstände annehmen durfte, der Anzurufende erwarte einen solchen Anruf oder werde ihm jedenfalls positiv gegenüberstehen (BGH, GRUR 2008, 189 Tz. 15 - Suchmaschineneintrag; BGH, Urteil vom 11.03.2010, WRP 2010, 1249, 1252 - Telefonwerbung nach Unternehmenswechsel).

  • BGH, 11.03.2010 - I ZR 27/08

    Telefonwerbung nach Unternehmenswechsel

    Auszug aus LG Düsseldorf, 22.08.2012 - 34 O 248/11
    Maßgeblich ist, ob der Werbende bei verständiger Würdigung der Umstände annehmen durfte, der Anzurufende erwarte einen solchen Anruf oder werde ihm jedenfalls positiv gegenüberstehen (BGH, GRUR 2008, 189 Tz. 15 - Suchmaschineneintrag; BGH, Urteil vom 11.03.2010, WRP 2010, 1249, 1252 - Telefonwerbung nach Unternehmenswechsel).
  • BGH, 26.04.1990 - I ZR 58/89

    Streitwertbemessung - Streitwertbemessung

    Auszug aus LG Düsseldorf, 22.08.2012 - 34 O 248/11
    Der Streitwert ist vom Gericht gemäß § 48 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO nach freiem Ermessen auf der Grundlage des objektiven Interesses des Klägers an der Erlangung des von ihm begehrten Rechtsschutzes festzusetzen, wobei das Interesse maßgeblich durch die Art des Verstoßes, insbesondere seine Gefährlichkeit und Schädlichkeit bestimmt wird (BGH, GRUR 1990, 1052, 1053; OLG Düsseldorf I-20 W 36/09, Beschluss vom 04.03.2009).
  • LG Düsseldorf, 10.06.2011 - 34 O 173/11

    Euroweb Internet GmbH Untersagung von Cold-Calls // Keine unangekündigte

    Auszug aus LG Düsseldorf, 22.08.2012 - 34 O 248/11
    Nach erfolgloser Abmahnung der Beklagten durch die Klägerin mit anwaltlichem Schreiben vom 27.05.2011 erließ das Landgericht Düsseldorf auf Antrag der Klägerin mit Beschluss vom 10.06.2011 (34 O 173/11) eine einstweilige Verfügung, in der den Beklagten bei Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel untersagt wurde, zum Zwecke der Werbung für Webseitenerstellungs- und/oder Webseitenhostlingleistungen mit Nichtverbrauchern per Telefonanruf Kontakt aufzunehmen oder aufnehmen zu lassen, wenn nicht entweder der kontaktierte Nichtverbraucher vor der telefonischen Kontaktaufnahme in diese Werbung eingewilligt hat oder im Einzelfall aufgrund des Vorliegens konkreter Umstände im Zeitpunkt der telefonischen Kontaktaufnahme, die über den bloß abstrakten Bedarf des kontaktierten Nichtverbrauchers an dem beworbenen Angebot hinausgehen, die Annahme gerechtfertigt ist, dass der kontaktierte Nichtverbraucher ein sachliches Interesse an dieser Art der Werbung hat, insbesondere, wenn dies geschieht wie in dem Telefonanruf der Antragsgegnerin zu 1) vom 23.03.2011 bei der A Berlin-Mitte GmbH, in dem gegenüber dem den Anruf entgegennehmenden Mitarbeiter der A.Berlin-Mitte GmbH Herrn B mit der Behauptung für die Vereinbarung eines Vertretertermins geworben wurde, man suche einen geeigneten Partner für die kostenfreie Erstellung einer Internetseite als Referenzobjekt für den Raum Berlin, wobei die in die telefonische Kontaktaufnahme zuvor weder eingewilligt hatte, noch bereits eine Geschäftsbeziehung bestand und in dem Vertretertermin seitens der Antragsgegnerin zu 1) ein Vertragsformular über einen Internet-System-Vertrag mit einer Mindestlaufzeit von 4 Jahren zur Unterzeichnung vorgelegt wurde, dessen Gesamtvertragswert innerhalb der Mindestlaufzeit sich auf EUR 10.804,01 belief.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht